Ihre Möglichkeiten einer Verfügung für die Stiftung Zukunftserbe

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, auch gemeinnützige Organisationen wie z. B. die Stiftung Zukunftserbe in Ihrem Testament zu bedenken.

  • Vermächtnis
    Möchten Sie der Stiftung einen bestimmten Geldbetrag oder einen ganz bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass zukommen lassen, ordnen Sie ein Vermächtnis an. Das Vermächtnis verpflichtet den von Ihnen bestimmten Erben dazu, Ihr Vermächtnis zu erfüllen, den Gegenstand also an die Stiftung herauszugeben oder den Geldbetrag zu bezahlen - natürlich nur aus dem Nachlass. Allerdings sind auch im Falle eines Vermächtnisses die gesetzlichen Pflichtteile der Familienmitglieder zu beachten. Man kann den Nachlass also nicht "aushöhlen".

  • Erbe
    Durch Ihr Testament können Sie jede gemeinnützige Organisation auch zum Erben oder Miterben bestimmen, die diese Funktion dann mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen hat, es sei denn, sie schlägt die Erbschaft aus. Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer tritt der Erbe vollkommen in die Rechtsstellung des Erblassers ein, alles was dem Erblasser gehörte, gehört mit dem Erbfall dem Erben.
    Auch bei der Erbeinsetzung müssen (natürlich) die gesetzlichen Pflichtteile der Familienmitglieder beachtet werden. Weitere Beschränkungen legt das Gesetz dem Erblasser jedoch grundsätzlich nicht auf. Es herrscht Testierfreiheit.

  • Schenkung
    Mit einer Schenkung, die noch zu Lebzeiten erfolgt, können Sie verfolgen, was mit Ihrem Vermögen geschieht. Sie können die Schenkungen auch im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erteilen, etwa, weil Sie ausschließlich ein ganz bestimmtes Projekt fördern wollen und kein anderes.


Sollten Sie überlegen, die Stiftung Zukunftserbe zu bedenken, würden wir uns über eine Kontaktaufnahme freuen. Aus rechtlichen Gründen ist es uns jedoch verboten, Sie allgemein zur Abfassung von Testamenten zu beraten. Entsprechende Anfragen dürfen wir nicht beantworten.