Satzung der Stiftung Zukunftserbe

Fassung vom 07.07.2021

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1.    Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Zukunftserbe“.

2.    Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3.    Die Stiftung hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau.

§ 2 Zweck der Stiftung

1.    Zweck der Stiftung ist

-      die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes und hier insbesondere auf den Gebieten des Klimaschutzes, der Ressourcenschonung, des umweltverträglichen Konsums, des umweltverträglichen Verkehrs, der Risikofragen im Zusammenhang mit der Kerntechnik und der Gentechnologie, des Umweltrechts, im nationalen und internationalen Bereich. Hierbei sind die Ziele der Nachhaltigen Entwicklung gemäß der Rio-Deklaration und der Agenda 21 und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Zielen und 169 Unterzielen besonders zu berücksichtigen;

-      die Förderung von Bürgerengagement und von Verantwortung für die weltweite Gemeinschaft und für künftige Generationen.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

-     die Förderung von Forschungsprojekten und von umsetzungsorientierten Initiativen anderer gemeinnütziger Körperschaften,

-     die Vergabe von Umweltschutz-Preisen,

-     die finanzielle Förderung des Öko-Instituts e.V. und vergleichbar geeigneter gemeinnütziger Körperschaften, die im Sinne von Umweltschutz und einer Nachhaltigen Entwicklung arbeiten, beispielsweise durch verbilligte Vermietung von Räumen oder Gewährung zinsfreier Darlehen,

-     operative Projektarbeit der Stiftung.

2.    Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit kann die Stiftung juristische und private Personen gründen und sich an diesen beteiligen, wenn diese die obengenannten Zwecke verfolgen.

3.    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

5.    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

§ 3 Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus

-      einem Erbbaurecht, verbunden mit einem Sondereigentum (555 qm Büroraum im Binzengrün 31a in 79100 Freiburg; Gebäudeteil A), einschließlich der zinsfreien Verbindlichkeiten für das Objekt in Höhe von DM 125.000,- (einhundertfünfundzwanzigtausend);

-      einem Barvermögen in Höhe von DM 50.000,- (fünfzigtausend).

Zusätzlich wird eine Darlehensforderung in Höhe von DM 160.000,- (einhundertsechzigtausend) eingebracht, die jedoch nicht zum Grundstockvermögen der Stiftung gehört, sondern freies Vermögen wird.

§ 4 Mittelverwendung

1.    Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.

2.    Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

3.    Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Diese müssen dem Stiftungszweck gewidmet sein. Sie sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a)    der Stiftungsrat,

b)    der Vorstand,

c)    das Kuratorium.

§ 6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrats

1.    Der Stiftungsrat besteht aus 10 Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

a)   Der/die Sprecher(in), der/die stellvertretende Sprecher(in) und der/die Geschäftsführer(in) des Öko-Instituts e.V. sind durch Funktion im Öko-Institut e.V. jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit bzw. Anstellung bestimmte Mitglieder des Stiftungsrats.

b)   Vier Mitglieder sind von der Mitgliederversammlung des Öko-Instituts e.V. jeweils für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählte Mitarbeiter(innen) des Öko-Instituts e.V.. Bei einer Beendigung des Angestelltenverhältnisses mit dem Öko-Institut e.V. endet zeitgleich auch die Mitgliedschaft im Stiftungsrat.

c)    Drei weitere Mitglieder, die nicht Mitarbeiter(innen) oder Funktionsinhaber(innen) beim Öko-Institut e.V. sind.

2.    Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3.    In Abweichung von § 6 Absatz 1 b) und c) werden die vier Mitarbeiter(innen) des Öko-Instituts e.V. und drei weitere Personen bei der Gründung der Stiftung vom Stifter benannt.

Die Amtszeit ist dabei jeweils gestaffelt: zwei Mitarbeiter(innen) werden für drei Jahre, zwei weitere Mitarbeiter(innen) für sechs Jahre bestimmt. Entsprechend wird die Amtszeit der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 c) gestaffelt. Das erste Mitglied wird für zwei Jahre, das zweite Mitglied für vier Jahre und das dritte Mitglied für sechs Jahre bestimmt.

4.    Die Mitglieder des Stiftungsrats können nur aus wichtigem Grund von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrats abberufen werden. Hierfür ist eine Zustimmung von sieben Mitgliedern des Stiftungsrats erforderlich.

5.    Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus der Gruppe der Mitarbeiter(innen) des Öko-Instituts e.V. (nach § 6 Absatz 1 b) vor Ende seiner Amtszeit in der Stiftung aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat bis zum Ende der laufenden Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl. Sollte sich die Wahl neuer Stiftungsräte aus der Gruppe der Mitarbeiter(innen), die auf der Mitgliederversammlung vorgenommen wird, verzögern, so verlängert sich die Amtszeit der amtierenden Stiftungsräte bis zur Mitgliederversammlung des Öko-Instituts, längstens aber um ein Jahr.

Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus der Gruppe der weiteren Mitglieder des Stiftungsrats (nach § 6 Absatz 1 c) vorzeitig oder zum Ende der regulären Amtszeit aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied nur für den Rest der laufenden Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt.

Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats um die Anzahl der ausgeschiedenen Mitglieder.

6.    Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

7.    Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

1.    Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.

2.    Der Stiftungsrat ist befugt, dem Vorstand die eigenverantwortliche Entscheidung über Stiftungszuwendungen im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 und der Richtlinien des Stiftungsrats zu übertragen. Die eigenverantwortliche Entscheidung über Förderungen darf im Einzelfall die vom Stiftungsrat festgesetzte Höhe der hierfür zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel nicht überschreiten.

3.    Der Stiftungsrat entscheidet ferner über

a.    die Genehmigung des Haushaltsplans,

b.    den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks und die Bestimmung der Richtlinien für das laufende Haushaltsjahr,

c.    die Vergabe von Förderungen, die im Einzelfall mehr als die vom Stiftungsrat festgesetzte Höhe der hierfür zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel überschreiten,

d.    die Wahl der/des Vorsitzenden des Stiftungsrats und eines/einer Stellvertreters(in),

e.    die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

f.    die Entlastung des Vorstands,

g.    die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,

h.    die Feststellung des Jahresabschlusses,

i.    die Wahl des/der Abschlussprüfers(in),

j.  die Ernennung der Kuratoren(innen).

       Weitere Rechte des Stiftungsrats nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats

1.    Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder seinem/r Stellvertreter/in schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.

       Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn sechs Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand der Stiftung dies verlangen. Dieses Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

2.    Die Sitzungen des Stiftungsrats können auch in Form einer Telefonkonferenz stattfinden.

3.    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

4.    Der Stiftungsrat beschließt mit der qualifizierten Mehrheit von sechs Stimmen. Der Stiftungsrat kann auf Antrag des Vorstands der Stiftung oder des/der Vorsitzenden des Stiftungsrats Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, im Falle einer Telefonkonferenz telefonisch oder im Umlaufverfahren per Email herbeiführen. Dieses Verfahren ist unzulässig, wenn mehr als drei Mitglieder des Stiftungsrats diesem ausdrücklich widersprechen.

5.    Über die in den Sitzungen des Stiftungsrats gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrats sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 9 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

1.    Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter dem geschäftsführenden Vorstand und dem stellvertretenden Vorstand. Eines der Vorstandsmitglieder ist zum/zur Schatzmeister/in zu bestellen.

2.    Der Vorstand wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt, wobei auch die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Der erste Vorstand der Stiftung wird bei der Gründung durch den Stifter für die Dauer von sechs Jahren bestellt.

3.    Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierfür ist eine Zustimmung von sieben Mitgliedern des Stiftungsrats erforderlich. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.

4.    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich der Vorstand auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder.

5.    Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Der Stiftungsrat kann beschließen, mit den Vorstandsmitgliedern Dienstverhältnisse zu begründen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung der Stiftungsmittel der Umfang der Aufgaben des Vorstands so groß wird, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit gegen Auslagenersatz nicht mehr zumutbar ist. Auf § 2 Ziffer 3 wird verwiesen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

1.    Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen.

2.    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis, und ohne dass dies eine Beschränkung nach außen darstellt, soll der stellvertretende Vorstand von der Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des geschäftsführenden Vorstands Gebrauch machen.

3.    Der Vorstand ist befugt, nach Einholung der Zustimmung des Stiftungsrats einen/e Geschäftsführer(in) anzustellen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Stiftungsrat hierzu verabschiedet.

4.    Der Vorstand hat spätestens vier Monate nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

§ 11 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstands

1.    Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies verlangen. Das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn der Stiftungsrat sein Zusammentreten verlangt. Das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Falls der geschäftsführende Vorstand nicht anwesend ist, entscheidet bei Stimmengleichheit der stellvertretende Vorstand.

3.    Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 12 Kuratorium

Der Stiftungsrat kann Kuratoren(innen) benennen, die der Stiftung beratend zur Verfügung stehen sollen. Die Gesamtzahl der Kuratoren(innen) darf 15 nicht überschreiten.

§ 13 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung

1.    Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird. Sie bedürfen eines von mindestens 7/10 aller Mitglieder des Stiftungsrats gefassten Beschlusses. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

2.    Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands und von acht Mitgliedern des Stiftungsrats. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

3.    Der Stiftungsrat kann mit mindestens 7/10 aller Mitglieder die Annahme einer Zulegung einer anderen Stiftung beschließen, wenn die nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke damit erreicht oder verbessert werden kann. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

4.    Sollte es zu einer Auflösung des Öko-Instituts e.V. kommen, muss der Stiftungsrat eine neue Regelung für die Besetzung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 a) und 1 b) treffen. Hierfür ist die Zustimmung zweier Mitglieder des Vorstands der Stiftung und von acht Mitgliedern des Stiftungsrats erforderlich.

       Wenn ein solcher Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Öko-Instituts e.V. zustande kommt, so tritt folgende Regelung in Kraft: Alle zehn Mitglieder des Stiftungsrats bleiben bis zu ihrem 65. Geburtstag Mitglieder des Stiftungsrats, sofern sie nicht selbst die Mitgliedschaft kündigen. Die Nachwahl erfolgt durch den Stiftungsrat und mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 15 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein Öko-Institut – Institut für angewandte Ökologie e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte das Öko-Institut e.V. nicht mehr existieren oder nicht mehr die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen, wird das Vermögen der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (Osnabrück) zugeführt.